Kinder im Straßenverkehr: Häufig greift das Haftungsprivileg

Fährt ein Kind mit seinem Fahrrad gegen ein am Straßenrand geparktes Auto, dessen hintere Türen geöffnet sind, so muss es für einen dabei entstehenden Schaden in der Regel nicht haften. Das hat der Bundesgerichtshof () mit Urteil vom 11. März 2008 entschieden (Az: VI ZR 75/07). Das berichtet die .

Der Kläger hatte seinen Pkw in verkehrsgefährdender Weise am rechten Fahrbahnrand geparkt und die hinteren Türen auf der Fahrer- und Beifahrerseite geöffnet. Er hielt sich zusammen mit seinem Beifahrer im Bereich des Fahrzeuges auf. Ein unweit hinter dem Pkw aus einer Seitenstraße kommendes Kind schätzte die Situation falsch ein und fuhr mit seinem Fahrrad gegen das Auto.

In der Regel keine Haftung zwischen sieben und zehn Jahren
Weil das Kind noch keine zehn Jahre alt war, weigerte sich der Haftpflichtversicherer seiner Eltern, den Schaden zu begleichen. Dabei verwies der Versicherer auf Paragraf 828 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort heißt es im zweiten Absatz: "Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat."

Wie bereits die Kollegen der Vorinstanzen waren auch die Richter des Bundesgerichtshofs der Meinung, dass das Schaden verursachende Kind nicht haftbar zu machen ist. Nach Auffassung der Karlsruher Richter hatte der Kläger durch sein Verhalten eine Gefahrensituation geschaffen, durch die das Kind überfordert war. Weil es mit seinem Fahrrad erst kurz vor dem verkehrsgefährdend abgestellten Pkw aus einer Seitenstraße gekommen war, konnte das Kind die Verkehrssituation altersbedingt nicht schnell genug erfassen.

Anders als der Kläger waren die Richter des BGH der Meinung, dass das Haftungsprivileg des BGB nicht nur auf den fließenden, sondern in besonders gelagerten Fällen wie dem vorliegenden auch auf den ruhenden Verkehr anzuwenden ist.

Foto: Pixelio

Autor(en): Versicherungsmagazin

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