Der Geschäftsführer der GmbH der Versicherungsnehmerin fuhr mit dem versicherten Kfz in eine Kreuzung ein und verursachte einen Unfall mit einem entgegenkommenden Pkw. Die Versicherungsnehmerin gab in der Schadenanzeige an, dass der Fahrer, weil der Verkehr stockte, auf der Kreuzung halten musste und es deswegen zum Unfall kam.
Die Beweisaufnahme ergab jedoch eindeutig durch Zeugenaussagen und Unfallrekonstruktion, dass der Fahrer auf der Linksabbiegerspur auf grünes Licht zum Abbiegen wartete. Er bog jedoch nicht links ab, sondern fuhr geradeaus, obwohl die Ampel dieser Fahrtrichtung rot anzeigte.
Gibt der Fahrer seinerseits keine subjektive Schilderung des Unfallhergangs an, muss sich die Versicherungsnehmerin nach § 35 GmbHG das Verhalten ihres Mitarbeiters in vollem Umfang zurechnen lassen.
Der Versicherer wurde von seiner Leistungspflicht befreit. Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Köln zu Recht abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert