Kfz–Versicherung: Verwindungsschäden nicht versichert ( OLG Köln)

Kippt ein versicherter LKW auf unebenem Gelände, obwohl er vorher unbeladen problemlos die Strecke passierte, so ist ein entstehender Verwindungsschaden, der vor dem Aufprall geschah durch die Betriebshaftpflicht nicht versichert. Der Versicherungsschutz besteht lediglich dann, wenn der LKW durch den Kippvorgang von der Fahrbahn abkommt und einen Aufprallschaden erleidet!

Der VN hatte auch vor dem OLG in dritter Instanz keinen Erfolg!

Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.

Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/10) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): versicherungsmagazin.de

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