Der Begriff der Unmittelbarkeit (Kausalität) greift nur dann, wenn ein Schaden allein durch einen Sturm entstanden ist - ohne Einwirkung eines Dritten. Aus dem § 12 Nr. 1 Ziff. 2 c Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) kann nicht entnommen werden, dass auch schon bei einer Mitverursachung durch den Fahrer die Leistungspflicht des Versicherers entfällt (hier: Öffnen der Wohnwagentür, die vom Wind erfasst und gegen den Wagen geschleudert wurde). Dass die Tür geöffnet wurde, war aber nicht die Hauptursache, sondern der Sturm. Das Gericht erkannte die Leistungspflicht des Versicherers an - er musste den Schaden begleichen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserem Versicherungsberater Rudi Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Rudi Lehnert