Die Versicherungsnehmerin klagte gegen die vorgenommene Leistungskürzung von 50 Prozent, mit der Behauptung, dass die Ampel ihrer Auffassung nach auf Grün stand und sie zudem von der Sonne geblendet worden sei. Der Versicherungsfall sei deshalb nicht grob fahrlässig herbeigeführt worden.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster, ist eine mindestens 50-prozentige Leistungskürzung bei Einwand der groben Fahrlässigkeit infolge von Rotlichtverstößen nach § 81 Abs. 2 VVG völlig gerechtfertigt.
Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde vom LG abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/14) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen- Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster, ist eine mindestens 50-prozentige Leistungskürzung bei Einwand der groben Fahrlässigkeit infolge von Rotlichtverstößen nach § 81 Abs. 2 VVG völlig gerechtfertigt.
Die Klage der Versicherungsnehmerin wurde vom LG abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert