Kfz-Versicherung: Obliegenheitsverletzung bei vorübergehender Stilllegung (OLG Köln)

Nach der Kfz-Abmeldung besteht noch für sechs Monate ein beitragsfreier Versicherungsschutz bei der so genannten Ruheversicherung mit dem nachfolgenden – bei nahezu allen VR – Versicherungsumfang: KH mit den Mindestdeckungssummen und, wenn vorher TK mit oder ohne SB oder eine VK mit oder ohne SB versichert war, auch einer TK, allerdings immer nur mit der üblichen SB.

Stellt der VN seinen PKW auf Grund einer längeren Reise auf einen nicht umfriedeten Platz ab, das heißt, nicht in einen Bereich der von Schutzeinrichtungen wie Mauern oder Zäunen gegenüber Dritten abgegrenzt ist – Erfüllung des § 5, Nr. 2, Satz 2 AKB –, so begeht der VN bereits vor dem eigentlichen Versicherungsfall eine Obliegenheitsverletzung, die zur Leistungsfreiheit des VR führt.

Die Klage wurde vom OLG zu Recht abgewiesen!

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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert

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