Nach der Abmeldung des Kfz besteht noch für sechs Monate ein beitragsfreier Versicherungsschutz im Rahmen der so genannten Ruheversicherung. Diese hat bei nahezu allen Versicherern folgenden Umfang: Kfz-Haftpflicht mit den Mindestdeckungssummen und, wenn vorher eine Teilkaskoversicherung mit beziehungsweise ohne Selbstbehalt oder eine Vollkasko mit beziehungsweise ohne Selbstbehalt versichert war, auch einer Teilkasko, allerdings immer nur mit dem üblichen Selbstbehalt.
Stellt der Versicherungsnehmer seinen Pkw aufgrund einer längeren Reise auf einem Platz ab, der nicht umfriedet, das heißt von Schutzeinrichtungen gegenüber Dritten abgegrenzt ist, begeht er (Erfüllung des § 5, Nr. 2, Satz 2 AKB) bereits vor dem eigentlichen Versicherungsfall eine Obliegenheitsverletzung. Diese führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Die Klage wurde vom Oberlandesgericht Köln zu Recht abgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert