Fährt ein Fahrzeug auf die offen stehende Tür eines parkenden PKWs, so ist das Verschulden nicht gänzlich auf den Fahrenden abzuwälzen. Auch der Fahrer des parkenden PKW hat dahingehend eine erhöhte Sorgfaltspflicht, dass er den Verkehr nicht übermäßig behindern darf.
Der BGH regelte hier das Mitverschulden bei Unfällen mit parkenden PKWs!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/04) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Der BGH regelte hier das Mitverschulden bei Unfällen mit parkenden PKWs!
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Autor(en): versicherungsmagazin.de