Schließt ein Vater eine Kaskoversicherung für das Auto seines Sohnes ab, so liegt eine Fremdversicherung des Kfz vor. Das Interesse des Eigentümers, in diesem Fall das des Sohnes, wird also mitversichert. Dessen Verhalten kann daher dem des Versicherungsnehmers (VN) zugerechnet werden. Grund: Der Sohn des VN ist als Alleinnutzer des Kfz auch für alle Schäden, die von ihm am oder durch das Fahrzeug allein verursacht werden, verantwortlich im Sinne der Risikoverwaltung. Gerät der Sohn auf einer kurvigen Strecke trotz Geschwindigkeitsbeschränkung und Warnungen vor Schleudergefahr durch überhöhtes Tempo ohne anderweitiges Verschulden ins Schleudern und sein Auto rutscht in den Graben, so ist er alleiniger Verursacher der Unfalls. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln entschieden, dass dann von einer grob fahrlässigen Verursachung des Unfalls zu Lasten des VN ausgegangen werden kann. Das Gericht sah die Leistungsfreiheit des Versicherers als gegeben.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Angelika Breinich-Schilly