Der Versicherungsnehmer (VN) hatte die Kfz-Schlüssel in der Umkleidekabine einer Sporthalle gelassen. Dies stellt nach Ansicht des Oberlandesgericht Koblenz eine grobe Fahrlässigkeit dar, da die unbeaufsichtigte Umkleidekabine für eine Vielzahl von Personen zugänglich war. Die Richter waren der Auffassung, dass der VN den Diebstahl selbst zu vertreten hatte, da er den Autoschlüssel mit in die Turnhalle hätte nehmen können (objektive Sicht) und den Warnhinweisen, Wertsachen nicht in der Umkleide zu belassen, keine Beachtung schenkte (subjektive Sicht). Durch diese grob fahrlässige Herbeiführung des Diebstahls des Fahrzeugs sei der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Damit wies das Gericht die Klage des VN in dritter Instanz zurück.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
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Autor(en): Angelika Breinich-Schilly