In diesem Fall bog der Geschäftsführer der GmbH der Versicherungsnehmerin (VN) mit dem versicherten Fahrzeug in eine Kreuzung ein und verursachte einen Unfall mit einem entgegenkommenden Pkw. Die VN gab in der Schadensanzeige an, dass ihr Geschäftsführer aufgrund stockenden Verkehrs in der Kreuzung halten musste, was den Unfall verursachte. Allerdings ergab die Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen und einer Unfallrekonstruktion eindeutig, dass der Fahrer auf der Linksabbiegerspur auf das Grünlicht zum Abbiegen wartete, jedoch dann nicht links abbog, sondern geradeaus weiterfuhr, obwohl die Ampel dieser Fahrtrichtung rot anzeigte. Gibt der Fahrer vor diesem Hintergrund keine subjektive Schilderung des Unfallhergangs an, muss sich die VN nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes das Verhalten ihres Mitarbeiters in vollem Umfang zurechnen lassen. Damit entschied das Oberlandesgericht Köln gegen die VN und für den Versicherer. Dieser ist somit von seiner Leistungspflicht befreit.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos.
Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung. Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio/Hauck
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Autor(en): Versicherungsmagazin