Nach neuem VVG und auch nach den AKB ist ein Sachverständigenverfahren grundsätzlich zulässig und der Versicherungsnehmer (VN) kann auf diesem bestehen, wenn er sich mit den Regulierungsfeststellungen des Versicherers nicht einverstanden erklärt.
Nimmt der VN das Sachverständigenverfahren jedoch in Anspruch, so sind die Feststellungen des eingeschalteten Obmannes auch für ihn bindend. Der VN kann sich später im Gerichtsweg, ohne Beweise für eine offensichtlich falsche Beurteilung des Obmannes, nicht auf eine Unverbindlichkeit des Sachverständigenverfahrens berufen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des VN zurück.
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/15) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des VN zurück.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de