Nach neuem VVG und auch nach den AKB ist ein Sachverständigenverfahren grundsätzlich zulässig und der Versicherungsnehmer kann auf diesem bestehen, wenn er mit den Regulierungsfeststellungen des Versicherers nicht einverstanden ist.
Nimmt der VN das Sachverständigenverfahren jedoch in Anspruch, so sind die Feststellungen des eingeschalteten Obmannes für ihn bindend. Er kann sich später auf dem Gerichtsweg, ohne Beweise für eine offensichtlich falsche Beurteilung des Obmannes, nicht auf die Unverbindlichkeit des Sachverständigenverfahrens berufen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des VN zurück.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/13) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
Für Versicherungsmagazin-Abonnenten ist dieser Service einmal jährlich kostenlos. Danach wird ein Betrag von 50 Euro plus MwSt. pro Urteil berechnet (bitte Abo-Nummer bereithalten).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bildquelle: © Cumulus
Nimmt der VN das Sachverständigenverfahren jedoch in Anspruch, so sind die Feststellungen des eingeschalteten Obmannes für ihn bindend. Er kann sich später auf dem Gerichtsweg, ohne Beweise für eine offensichtlich falsche Beurteilung des Obmannes, nicht auf die Unverbindlichkeit des Sachverständigenverfahrens berufen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des VN zurück.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert