In diesem Kfz-Versicherungsfall stellte die Versicherungsnehmerin ihren PKW in der Lagerhalle der Eltern ab. Kurze Zeit später brach dort ein Feuer aus, bei dem die Halle sowie der PKW abbrannten.
Der eingeschaltete Sachverständige stellte an den Starterkabeln Bissabdrücke eines Marders fest, welche als Brandursache ermittelt wurden.
Die Gebäudeversicherung der Eltern verlangte nun Schadensersatz vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnehmerin, der wiederum eine Leistung ablehnte, da der Schaden nicht "beim Betrieb" des Kfz entstand. Das OLG stimmte der Ansicht des Kfz-Versicherers zu, dass kein Autofahrer damit rechnen müsse, dass ein Marder ein Feuer auslösen könnte und somit als "unabwendbares Ereignis" zu werten ist.
Die Klage des Gebäudeversicherers wurde vom OLG abgewiesen!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/29) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Der eingeschaltete Sachverständige stellte an den Starterkabeln Bissabdrücke eines Marders fest, welche als Brandursache ermittelt wurden.
Die Gebäudeversicherung der Eltern verlangte nun Schadensersatz vom Kfz-Versicherer der Versicherungsnehmerin, der wiederum eine Leistung ablehnte, da der Schaden nicht "beim Betrieb" des Kfz entstand. Das OLG stimmte der Ansicht des Kfz-Versicherers zu, dass kein Autofahrer damit rechnen müsse, dass ein Marder ein Feuer auslösen könnte und somit als "unabwendbares Ereignis" zu werten ist.
Die Klage des Gebäudeversicherers wurde vom OLG abgewiesen!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/29) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
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Autor(en): Susanne und Rudi Lehnert