In vom Oberlandesgericht (OLG) München entschiedenen Fall stellte die Versicherungsnehmerin (VN) ihren Pkw in der Lagerhalle der Eltern ab. Kurze Zeit später brach dort ein Feuer aus, bei dem Halle und Fahrzeug abbrannten. Der eingeschaltete Sachverständige stellte an den Starterkabeln des Pkw Bissabdrücke eines Marders fest, welche als Brandursache ermittelt wurden. Die Gebäudeversicherung der Eltern verlangte nun Schadenersatz vom Kfz-Versicherer (VR) der VN. Dieser lehnte jedoch eine Leistung ab, da der Schaden nicht "beim Betrieb" des Kfz entstand. Das OLG stimmte der Ansicht des VR zu. Kein Autofahrer müsse damit rechnen, dass ein Marder ein Feuer auslösen könnte, was somit als "unabwendbares Ereignis" zu werten ist.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.
Autor(en): Versicherungsmagazin