Der Versicherungsnehmer (VN) hatte in der Unfallschilderung ausdrücklich angegeben, dass nachdem er sein Fahrzeug abgestellt hatte, dieses von seinem Sohn entwendet wurde. Sein Sohn verursachte einen Unfall mit Totalschaden. Hier muss der Versicherer die Leistungsansprüche des VN gelten lassen – Repräsentant, ja oder nein.
Es war nicht zu erkennen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat. Dem VN kann das falsche Verhalten seines Sohnes nicht angerechnet werden, wenn das versicherte Kfz betrieblich genutzt wird und der Sohn sowie andere Angestellte Zugriff auf das Firmenfahrzeug haben.
Der Einwand des Versicherers wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit wurde vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert