Eine Versicherungsnehmerin (VN) klagte gegen die vorgenommene Leistungskürzung von 50 Prozent mit der Begründung, dass die Ampel nach Ihrer Auffassung auf Grün stand, sie außerdem die Sonne geblendet habe und sie deshalb den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Nach Ansicht des Gerichts, ist eine mindestens 50-prozentige Leistungskürzung bei Einwand der groben Fahrlässigkeit infolge von Rotlichtverstößen nach § 81 Abs. 2 VVG völlig gerechtfertigt
Die Klage der VN wurde vom Landgericht Münster abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/47) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Die Klage der VN wurde vom Landgericht Münster abgewiesen.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de