Kfz-Versicherung: 50-prozentige Quotelung bei Rotlichtverstoß

Eine Versicherungsnehmerin (VN) klagte gegen die vorgenommene Leistungskürzung von 50 Prozent mit der Begründung, dass die Ampel nach Ihrer Auffassung auf Grün stand, sie außerdem die Sonne geblendet habe und sie deshalb den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Nach Ansicht des Gerichts, ist eine mindestens 50-prozentige Leistungskürzung bei Einwand der groben Fahrlässigkeit infolge von Rotlichtverstößen nach § 81 Abs. 2 VVG völlig gerechtfertigt

Die Klage der VN wurde vom Landgericht Münster abgewiesen.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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