Verwahrt der Versicherungsnehmer das Original seines Kfz-Scheines dauerhaft in seinem Auto auf, so ist dieses Verhalten nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Celle grob fahrlässig und erhöht das Risiko des Diebstahls. In dem Fall, den die Richter zu entscheiden hatten, hatte der Versicherungskunde zudem noch sein Fahrzeug unverschlossen im Hof abgestellt. In diesem Verhalten sah das Gericht eine Verletzung der Obliegenheitspflichten des Kunden. Der Rechtsgrund für den Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dass bereits Geld an den Versicherten ausgezahlt hatte, war somit entfallen. Die Gesellschaft durfte die Leistung daher wieder vom Kunden zurück fordern.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin