Kfz-Kasko: Wiedereinbau eines entwendeten Navigationssystems

Ist dem Versicherer (VR) die Marke eines entwendeten Navigationssystems bekannt und teilt der Versicherungsnehmer (VN) dem VR mit, dass er ein neues Navigationssystem in einer Fachwerkstatt installieren lässt, so hat der VR die Pflicht, den VN sofort zu informieren, wenn er diese Verfahrensweise ablehnt.
Unterlässt der VR diese Mitteilung, so kann er dem VN einen Abzug Neu für Alt bei der Entschädigungsberechnung nicht vorhalten.

Die Klage der VN hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main Erfolg.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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