Der Versicherungsnehmer (VN) klagte gegen den Versicherer (VR), da dieser nach einem Rotlichtverstoß eine Quotelung bei der zu leistenden Schadensberechnung von 50 Prozent für grobe Fahrlässigkeit anwandte.
Der Unfall wurde durch den VN verursacht, der nach mehreren Sekunden Rotlicht an einer Ampel ohne Sonnenblendungen oder Hindernisse in die Kreuzung einfuhr. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster benachteiligt in diesem Falle eine 50prozentige Quotelung den VN nicht. Desweiteren vertritt das LG die Meinung, dass die pauschalen Quotenregelungen der VR von 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent sachgerecht sind.
Das LG wies die Klage des VN auf Quotenherabstufung ab.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/34) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann /
Der Unfall wurde durch den VN verursacht, der nach mehreren Sekunden Rotlicht an einer Ampel ohne Sonnenblendungen oder Hindernisse in die Kreuzung einfuhr. Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Münster benachteiligt in diesem Falle eine 50prozentige Quotelung den VN nicht. Desweiteren vertritt das LG die Meinung, dass die pauschalen Quotenregelungen der VR von 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent sachgerecht sind.
Das LG wies die Klage des VN auf Quotenherabstufung ab.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de