Der Versicherungsnehmer (VN) lässt die Schadensanzeige vom Versicherungsvertreter ausfüllen und beantworten, Hierbei gereichte die Angabe, der VN selbst wäre der Lenker gewesen, obwohl der Vertreter nicht wusste, wer das Fahrezug gefahren hatte, ihm zum Nachteil. Der Versicherungsschutz wurde verweigert.
Ein VN muss sich die falschen Angaben des Versicherungsvertreters anrechnen lassen, denn ein Vertreter ist in solchen Fällen dann der Wissenserklärungsvertreter des VN.
Die Klage des VN beim Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/12) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Ein VN muss sich die falschen Angaben des Versicherungsvertreters anrechnen lassen, denn ein Vertreter ist in solchen Fällen dann der Wissenserklärungsvertreter des VN.
Die Klage des VN beim Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/12) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung des hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit der Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert