Der Versicherungsnehmer (VN) lies eine Schadensanzeige von seinem Versicherungsvertreter ausfüllen und beantworten. Der Vertreter gab an, der VN selbst wäre der Fahrer gewesen, obwohl dieser nicht wusste, wer das Kfz gesteuert hatte. Diese Angaben waren zum Nachteil des VN, weil ihm der Versicherungsschutz verweigert wurde.
Ein VN muss sich die falschen Angaben des Versicherungsvertreters eines Versicherers anrechnen lassen, denn ein Vertreter ist in solchen Fällen der Wissenserklärungsvertreter des VN.
Der VN unterlag auch vor dem Oberlandesgericht Köln.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/20) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Ein VN muss sich die falschen Angaben des Versicherungsvertreters eines Versicherers anrechnen lassen, denn ein Vertreter ist in solchen Fällen der Wissenserklärungsvertreter des VN.
Der VN unterlag auch vor dem Oberlandesgericht Köln.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de