Verspricht der Versicherer (VR) in seinem Versicherungsvertrag einen europaweiten Versicherungsschutz, schließt diesen aber jedoch in einer nachgeschobenen Klausel für den Fall des "Totaldiebstahls" in der Türkei aus, so ist diese Klausel intransparent, da sie gegen Treu und Glauben gänzlich verstößt.
Ist auf der "Grünen Karte", der Versicherungsschutz für die Türkei nicht gestrichen, hat der VR die Pflicht, den Versicherungsnehmer (VN) über die räumliche Beschränkung in Kenntnis zu setzen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab dem VN Recht - der VR musste leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Ist auf der "Grünen Karte", der Versicherungsschutz für die Türkei nicht gestrichen, hat der VR die Pflicht, den Versicherungsnehmer (VN) über die räumliche Beschränkung in Kenntnis zu setzen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab dem VN Recht - der VR musste leisten.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/33) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de
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Autor(en): versicherungsmagazin.de