Kfz-Kasko: Bedienen des Autoradios – grob fahrlässig? (OLG Nürnberg)

In diesem Fall fuhr der VN aus Unachtsamkeit, weil er das Radio bediente, auf einer breiten und auch übersichtlichen Straße auf eine Verkehrsinsel.

Das Bedienen des Autoradios sah das Gericht nicht als grob fahrlässig an, obwohl der VN dadurch die Fahrbahn nicht immer im Blick hatte. Das OLG Nürnberg sogar soweit, die Erklärung des VN gegenüber dem VR, dass er vor dem Unfall durch das Bedienen des Radios abgelenkt gewesen war, auch nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten.

Der VR musste auf Grund der Entscheidung des OLG seine Leistung erbringen!

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Bild: © Gerd Altmann /

Autor(en): Rudi Lehnert

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