Für den Versicherungsschutz ist es nicht mehr von Bedeutung, ob es zur Berührung mit dem Haarwild gekommen ist.Vom Fahrer verlangt die Rechtssprechung ausschließlich richtiges Handeln.
Wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet kann der Zusammenstoß oder auch das Ausweichen je nach Situation der geringere Schaden sein. Beweispflichtig ist immer der Fahrer bzw. der Versicherungsnehmer (VN).
In diesem beurteilten Fall, wich der Fahrer (= VN) einem auf der Straße befindlichen Hindernis, einem Dachs, aus. Es entstand ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro am versicherten Fahrzeug.
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer wurde leistungsfrei.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/31) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet kann der Zusammenstoß oder auch das Ausweichen je nach Situation der geringere Schaden sein. Beweispflichtig ist immer der Fahrer bzw. der Versicherungsnehmer (VN).
In diesem beurteilten Fall, wich der Fahrer (= VN) einem auf der Straße befindlichen Hindernis, einem Dachs, aus. Es entstand ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro am versicherten Fahrzeug.
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer wurde leistungsfrei.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/31) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Autor(en): versicherungsmagazin.de