Nach einem vom Versicherungsnehmer (VN) verursachten Kfz-Unfall setzte der Geschädigte dem Versicherer (VR) eine achttägige Frist zur Auszahlung der Reparatur- und Mietwagenkosten. Nachdem der VR nicht innerhalb dieser Frist zahlte, verklagte der Geschädigte sofort den VR.
Der VR zahlte jedoch kurz nach dieser Frist und lehnte die entstandenen Verfahrenskosten ab, da eine Frist von acht Tagen nicht angemessen sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigte die Ansichten des VR, dass eine Zahlung des Schadens auch innerhalb eines Monats noch als rechtzeitig gilt.
Die Klage des Geschädigten wurde abgewiesen und er musste die Verfahrenskosten selbst tragen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/41) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Vor der Verwendung eines hier erwähnten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit Rudi und Susanne Lehnert, zumindest telefonisch, abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Der VR zahlte jedoch kurz nach dieser Frist und lehnte die entstandenen Verfahrenskosten ab, da eine Frist von acht Tagen nicht angemessen sei. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart bestätigte die Ansichten des VR, dass eine Zahlung des Schadens auch innerhalb eines Monats noch als rechtzeitig gilt.
Die Klage des Geschädigten wurde abgewiesen und er musste die Verfahrenskosten selbst tragen.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de