Kfz-Haftpflicht: Regress des VR bei Unfallflucht (OLG Naumburg)

Nach § 426 Absatz 2 BGB scheitert ein Ausgleichsanspruch eines VR gegen einen VN bei der Obliegenheitsverletzung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur dann, wenn die begangene Unfallflucht als entschuldbar angesehen werden kann.

Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der VN einen Unfall in der Vornacht verursacht hat und diesen erst am nächsten Nachmittag bei der Polizei meldet !In diesem Fall wird der VR von seiner eigenen Leistungspflicht befreit, dadurch dass es Regress für den entstandenen Schaden beim VN nehmen kann.
Der Klage des VR auf Regressforderungen wurde stattgegeben!

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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