Nach § 426 Absatz 2 BGB scheitert ein Ausgleichsanspruch eines VR gegen einen VN bei der Obliegenheitsverletzung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nur dann, wenn die begangene Unfallflucht als entschuldbar angesehen werden kann.
Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der VN einen Unfall in der Vornacht verursacht hat und diesen erst am nächsten Nachmittag bei der Polizei meldet !In diesem Fall wird der VR von seiner eigenen Leistungspflicht befreit, dadurch dass es Regress für den entstandenen Schaden beim VN nehmen kann.
Der Klage des VR auf Regressforderungen wurde stattgegeben!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/05) können Sie bei unseren Versicherungs- und Rentenberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Hiervon ist nicht auszugehen, wenn der VN einen Unfall in der Vornacht verursacht hat und diesen erst am nächsten Nachmittag bei der Polizei meldet !In diesem Fall wird der VR von seiner eigenen Leistungspflicht befreit, dadurch dass es Regress für den entstandenen Schaden beim VN nehmen kann.
Der Klage des VR auf Regressforderungen wurde stattgegeben!
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Autor(en): versicherungsmagazin.de