In Zweifelsfällen hat der Versicherer (VR) das Recht, Schadensersatzforderungen Geschädigter zu begleichen, um weitere Ermittlungen oder einen Prozess zu vermeiden. Lediglich bei nachweisbar unbegründeten Schadensersatzforderungen handelt der VR in solchen Fällen pflichtwidrig.
Unterlässt der VR jedoch eine sachgemäße Prüfung und zahlt Forderungen "auf gut Glück", so hat der Versicherungsnehmer (VN) das Recht der Zurückstufung, infolge der entstandenen Regulierung, zu widersprechen.
Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch, auf Grund mangelnder Beweise seitens des VN, zu Gunsten des VR.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/19) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Unterlässt der VR jedoch eine sachgemäße Prüfung und zahlt Forderungen "auf gut Glück", so hat der Versicherungsnehmer (VN) das Recht der Zurückstufung, infolge der entstandenen Regulierung, zu widersprechen.
Das Landgericht Düsseldorf entschied jedoch, auf Grund mangelnder Beweise seitens des VN, zu Gunsten des VR.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/19) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de