KFZ-Haftpflicht: Leistungsfreiheit und Regress

In diesem speziellen Fall, wollte sich der Versicherer (VR) auf seine Leistungsfreiheit wegen eines Folgeprämienverzugs berufen und den VN für entstandene Drittschäden in Regress nehmen.

Solang der VR jedoch nicht den Zugang der qualifizierten Mahnung gemäß § 39 VVG wegen Folgeprämienverzugs nicht erbringen kann, ist er zur Leistung gegenüber Dritten im Schadensfall verpflichtet und kann den VN im Hinblick auf § 67 VVG nicht in Regress nehmen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf widersprach den Ansichten des VR.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/51) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de .Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin.de

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