Nach mehrfacher höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Kollisionen zwischen Zugmaschinen und Hängern als Unfälle im Sinne des § 12 Nr. 6a AKB Satz 1 AKB - in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung – zu bewerten.
Die Regelung in § 12 Nr. 6a S. 3 AKB - Fassung ab 1. August 2003 („Als Betriebsschäden gelten u. a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“) umfasst nur Schäden, die zwischen einem ziehenden Kfz und einem gezogenen Kfz entstehen (Abschleppvorgänge).
Schäden zwischen Anhänger und Kfz sind somit ausgeschlossen.
Das LG Essen entschied hier zugunsten des VR!
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/11) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Die Regelung in § 12 Nr. 6a S. 3 AKB - Fassung ab 1. August 2003 („Als Betriebsschäden gelten u. a. gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“) umfasst nur Schäden, die zwischen einem ziehenden Kfz und einem gezogenen Kfz entstehen (Abschleppvorgänge).
Schäden zwischen Anhänger und Kfz sind somit ausgeschlossen.
Das LG Essen entschied hier zugunsten des VR!
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unseren Versicherungsberatern, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls und handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/11) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@versicherungsberater-lehnert.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeit der Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de