Vereinbart ein Versicherungsmakler mit seinem Kunden, dass dieser bei einer fondgebundenen Lebensversicherung auch nach Kündigung des Versicherungsvertrages dem Makler die Vermittlungsgebühr zahlen muss, so ist diese Regelung von Anfang an nichtig. Der Grund: Sie Schränkt den Versicherungsnehmer in seiner Kündigungsfreiheit ein. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass der Versicherungskunde immer das Recht habe zu kündigen - sowohl gegenüber der Versicherungsgesellschaft als auch die sonstigen Verträge, die zwischen ihm und dem Versicherungsmakler bestehen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin