Keine umfassenden Aufklärungspflichten beim Maklervertrag

Im vorliegenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte, klagte ein Versicherungsmakler gegen seinen Kunden. Dieser wollte das vereinbarte Honorar für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung (Nettotarif ohne Provisionsanteil) nicht vollständig zahlen, da er den Vertrag vorzeitig kündigte. Die Vorinstanzen waren davon ausgegangen, dass der Versicherungsmakler den Kunden im Vorfeld des Maklervertrages über dessen Vor- und Nachteile hätte aufklären müssen. Anders sahen es jedoch die Karlsruher Richter: Der Kunde müsse sich selbst über die aus dem Maklervertrag entstehenden Verpflichtungen Klarheit verschaffen und den Makler ggf. fragen. Einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sah der BGH in dem betroffenen Vertrag dagegen nicht. So wurde der Versicherungsnehmer veruteilt, das volle Honorar zu zahlen.

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Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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