Ein Versicherer verweigerte seine Leistung, da der Versicherungsnehmer es versäumt hatte, eine Stehlgutliste nach dem Einbruch bei der Polizei einzureichen. Der Kunde verklagte daraufhin die Gesellschaft mit der Begründung, dass Kaufbelege nicht schnell genug auffindbar waren und eine Stehlgutliste auch nicht mehr Erfolg bei der Fahndung versprechen würde. Der Bundesgerichtshof gab allerdings dem Versicherungsunternehmen recht. Der Grund: Die geforderte Liste trage sehr wohl dazu bei, eine gezielte Fahndung einzuleiten. Das Fehlen des Dokumentes hatte dies offenbar verhindert.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/11) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin