Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungskunde schon vor der Buchung einer Reise und dem Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung eine Impfunverträglichkeit. Das Landgericht Wuppertal entschied daher, dass der Versicherer keinen Deckungsschutz bieten müsse, wenn die allergische Reaktion nicht erst während der Reise auftritt. Die Versicherungsgesellschaft war somit von ihrer Leistungspflicht befreit und die Klage des Kunden wurde abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de.Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio/seedo
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Autor(en): Versicherungsmagazin