Aufgrund technischer Neuerungen können kleine Beulen heutzutage mit einer speziellen Ausbeultechnik kostengünstig beseitigt werden. Wählt der Geschädigte also eine Werkstatt, die diese Reparaturmethode anbietet, lässt aber seinen Wagen auf die herkömmliche Weise mit anschließender Lackierung wieder in Stand setzen, verliert er seinen Anspruch auf Kostenerstattung. Als Grund gaben die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe an, dass auch der Geschädigte eine Schadensminderungspflicht habe.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin