Die Hausratversicherung leistet normalerweise bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl. Im Einbruchsfall müssen jedoch eindeutige Einbruchspuren nachgewiesen werden. Gelingt das nicht, besteht kein Leistungsanspruch. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4U 161/21).
In dem konkreten Fall ging es um einen Diebstahl aus einer Garage, bei dem die Geschädigte keine Einbruchsspuren vorweisen und auch nicht beweisen konnte, dass das Garagentor abgeschlossen war. „Neuere Hausratversicherungstarife leisten jedoch teilweise auch bei einfachem Diebstahl, das heißt ohne gewaltsames Eindringen“, erklärt Schadenexpertin Margareta Bösl von der Universa Versicherung.
Welche Gegenstände auch noch versichert sind
Dann sind je nach Anbieter beispielsweise auch Waschmaschinen und Trockner aus Gemeinschaftsräumen sowie Kinderwägen, Krankenfahrstühle und Gehhilfen bereits bei Diebstahl versichert. Ebenso Wäsche, Gartenmöbel, Gartengeräte, Grills, Pools sowie Kinderspiel- und Sportgeräte auf dem Versicherungsgrundstück.
Vereinzelt zahlen manche Anbieter auch dann, wenn der Dieb unberechtigt in einen Raum eines Gebäudes eingedrungen ist. Auch hier ist das gewaltsame Eindringen dann nicht erforderlich, kommentiert Bösl die Rahmenbedingungen. Fahrräder und E-Bikes sind außerhalb der Wohnung normalerweise nicht versichert. Gegen einen geringen Aufpreis können sie jedoch in den Vertrag eingeschlossen werden. Der Versicherungsschutz greift dann, wenn das Fahrrad abgesperrt war.
Wann Verbraucherfreundliche Bedingungen leisten
Verbraucherfreundliche Bedingungen leisten ohne Ausschlusszeiten rund um die Uhr und machen keine Vorgaben bei Verwendung eines bestimmten Schlosses und wie das Fahrrad abgeschlossen sein muss.
Quelle: Universa
Autor(en): versicherungsmagazin.de