Ein Versicherungsunternehmen schloss nach Ablauf des Prämienfälligkeitszeitraums mit dem Versicherungsnehmer einen Vergleich, wonach der geschlossene Vertrag rückwirkend aufgehoben wurde. Anschließend forderte die Gesellschaft den Versicherungsmakler auf, die bereits gezahlte Courtage für den Vertrag zurückzuzahlen. Der Versicherer hatte allerdings nicht mit dem Oberlandesgericht (OLG) Köln gerechnet.
Das sah den Fall nämlich ganz anders und war der Meinung, dass die Forderung gegenüber dem Versicherungsmakler als unrechtmäßig sei. Der Grund: Ein rückwirkender Vergleichsschluss, dürfe nicht, um die Aufwendungen des Versicherers möglichst gering zu halten, auf dem Rücken eines VM ausgetragen werden. Gerade dessen wirtschaftliche Interessen müssten hier berücksichtigt werden. Damit wurde die Klage abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Das sah den Fall nämlich ganz anders und war der Meinung, dass die Forderung gegenüber dem Versicherungsmakler als unrechtmäßig sei. Der Grund: Ein rückwirkender Vergleichsschluss, dürfe nicht, um die Aufwendungen des Versicherers möglichst gering zu halten, auf dem Rücken eines VM ausgetragen werden. Gerade dessen wirtschaftliche Interessen müssten hier berücksichtigt werden. Damit wurde die Klage abgewiesen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): Versicherungsmagazin