Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer (VN) die Pflicht die Gesundheitsfragen des Versicherers (VR) im Antragsformular, wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Dabei darf sich der VN weder auf Krankheiten oder Beschwerden von erheblichem Gewicht beschränken, noch darf er eine Auswahl von weniger gewichtigen Gesundheitsbeeinträchtigungen treffen und diese eventuell verschweigen.
Trotz dieser eigentlichen Klarheit, wurde nun vom Bundesgreichtshof (BGH) entschieden, dass es dem VN freigestellt ist, offenkundig belanglose, oder alsbald vergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht anzugeben, da der VN durch deren Nichtangabe noch keine Obliegenheitsverletzung begangen hat.
Der VN hatte letztendlich vor dem BGH Erfolg!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/41) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Trotz dieser eigentlichen Klarheit, wurde nun vom Bundesgreichtshof (BGH) entschieden, dass es dem VN freigestellt ist, offenkundig belanglose, oder alsbald vergehende Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht anzugeben, da der VN durch deren Nichtangabe noch keine Obliegenheitsverletzung begangen hat.
Der VN hatte letztendlich vor dem BGH Erfolg!
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/41) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Autor(en): versicherungsmagazin.de