Kein Schadensersatz für Sturz beim Inline-Skating-Kurs

Eine Inline-Skating-Schülerin stürzte während eines gewerblich abgehaltenen Kurses bei der im Unterricht üblichen Bremsübungen auf einem abgesperrten Parkplatz und verletzte sich dabei. Sie wollte den Betreiber der Inline-Skating-Schule anschließend auf Schadenersatz nach § 823 BGB in Anspruch nehmen. Allerdings machte ihr das Oberlandesgericht Celle einen Strich durch die Rechnung. Die Richter wiesen ihre Schadenersatzforderung zurück.

Den vollständigen Urteilstext (Nr. 2/22) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.

Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.

Autor(en): Versicherungsmagazin

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