Vertragsbedingungen bei Kinderinvaliditätsversicherungen, die den Ausschluss von Rentenleistungen für die Kleinen durch angeborene Krankheiten, oder solche, die im ersten Lebensjahr auftreten, vorsehen, sind unwirksam. Sie führen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) zu einer unangemessen Benachteiligung der Versicherten. Zudem wies der BGH in seiner Entscheidung darauf hin, dass die meisten Invaliditätsversicherungen für Kinder ohnehin erst ab dem ersten Geburtstag des Nachwuchses abgeschlossen werden können. Nur wenn die Invalidität schon bei Abschluss vorgelegen hat und bekannt war, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers. Der BGH gibt damit allen betroffenen Eltern einen Spielraum für Nachforderungen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
Foto: Pixelio
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Autor(en): Versicherungsmagazin