Der Versicherungsnehmer behauptete vor Gericht, dass der Vandalismusschaden an seinem Kfz repariert wurde. Zum Nachweis legte er eine Rechnung hierüber vor. Durch einen Gutachter wurde jedoch im Nachhinein bestätigt, dass die Reparatur erst Wochen nach dem angegebenen Zeitpunkt erfolgte.
In solchen Fällen liegt auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) eine klare vorsätzliche Falschangabe des Versicherungsnehmers vor.
Die Klage des Versicherungsnehmers wurde vom OLG abgewiesen, der Versicherer blieb leistungsfrei.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert