Der Versicherer verweigerte die Leistung, da der Versicherungsnehmer in der Schadenanzeige eine Zugehörigkeit des Pkw zum Betriebsvermögen sowie eine Vorsteuerabzugsberechtigung verneinte.
Der Versicherungsnehmer berief sich darauf, dass er die Frage nicht verstanden hatte, gab aber zu, dass der Pkw von Anfang an steuerlich als Geschäftsfahrzeug genutzt wurde.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied, dass ein Versicherungsnehmer vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstößt, wenn er Angaben ins Blaue hinein macht und damit Falschangaben billigend in Kauf nimmt.
Das OLG bejahte die Leistungsverweigerung des Versicherers.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert