Für den Versicherungsschutz ist es nicht wichtig, ob es bei einem Unfall zu einem Kontakt mit einem Haarwild gekommen ist oder nicht.
Vom Fahrer verlangt die Rechtsprechung ausschließlich richtiges Handeln, wenn sich Haarwild auf der Fahrbahn befindet. Je nach Situation kann ein Zusammenstoß oder Ausweichen die richtige Reaktion sein, beziehungsweise den geringeren Schaden verursachen. Beweispflichtig ist immer der Versicherungsnehmer.
In diesem Fall, wich der Versicherungsnehmer einem Dachs aus, der sich auf der Straße befand. Es entstand ein Schaden in Höhe von über 6.000 Euro am versicherten Fahrzeug.
Das Oberlandesgericht Bremen beurteilte das Ausweichmanöver als nicht geboten. Der Versicherer wurde leistungsfrei.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/06) können Sie bei der Versicherungs- und Rentenberatung Rudi & Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de
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Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht deshalb bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert