Laut § 61 VVG muss der Versicherer beweisen, ob der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Allerdings wurde in der Praxis schnell auf ein Fehlverhalten des Versicherten geschlossen, wenn dieser bei normaler Witterung von der Fahrbahn abkam. Dies sah das Oberlandesgericht Hamm in diesem Fall anders: Der Fahrer hatte nur kurz auf den Beifahrersitz geblickt, um zu kontrollieren, ob er alle Unterlagen bei sich hatte. Aus unerklärlichen Gründen kam er dabei von der Fahrbahn ab. Die Richter urteilten, dass nur derjenige grob fahrlässig handelt, der die erforderliche Sorgfalt im Verkehr in hohem Maße außer Acht lässt. Im vorliegenden Fall wurde keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen und der Versicherer musste zahlen.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin