Der Versicherungsnehmer (VN) verklagte den Versicherer (VR), da dieser eine Regulierung aufgrund einer Vorschadenbelastung des Kfz ablehnte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz stellte klar, dass der Beweis zur Abgrenzung des versicherten Schadens und etwaiger bestehender Vorschäden allein beim VN selbst liegt. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet.
Das OLG klärte hier eindeutig die Beweislast für versicherte Schäden.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 1/24) können Sie bei unserer Versicherungs- und Rentenberatung Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 09 11/40 51 73 oder E-Mail: kanzlei@berater-lehnert.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer).
Vor der Verwendung eines hier zitierten Urteils empfehlen wir den Einsatz vorher mit unserer Versicherungs- und Renten-Beratung, Rudi & Susanne Lehnert, zumindest telefonisch abzusprechen, damit sichergestellt ist, dass dieses auch für den in Frage kommenden Fall geeignet ist, oder ob nicht doch ein anderes Urteil besser geeignet sein könnte.
Haftung: Da es sich bei jedem rechtskräftigen Urteil stets nur um die Beurteilung eines Einzelfalls handelt, besteht bezüglich des Erfolges keine Haftung und Gewähr.
Bild: © Gerd Altmann/
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz stellte klar, dass der Beweis zur Abgrenzung des versicherten Schadens und etwaiger bestehender Vorschäden allein beim VN selbst liegt. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, ist der VR nicht zur Leistung verpflichtet.
Das OLG klärte hier eindeutig die Beweislast für versicherte Schäden.
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Autor(en): versicherungsmagazin.de