In einem Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte, verweigerte das Versicherungsunternehmen die Leistung aus einer Kaskoversicherung. Die Begründung: Der Versicherungsnehmer hatte in der Schadenanzeige eine Zugehörigkeit des beschädigten Fahrzeugs zum Betriebsvermögen sowie eine Vorsteuerabzugsberechtigung verneint. Der betroffene Pkw wurde aber in Wirklichkeit von Beginn an steuerlich als Geschäftsfahrzeug genutzt. Der Kunde berief sich später darauf, die Frage nicht verstanden zu haben. Die Richter entschieden, dass ein Versicherungsnehmer, er Angaben ins Blaue hinein macht und somit Falschangaben billigend in Kauf nimmt, vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstößt. Der Versicherer durfte damit zu recht die Leistung verweigern.
Den vollständigen Urteilstext können Sie bei unserenVersicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon:0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de . Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos(Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehensich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1.Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin