Ein Versicherer schickte einen Scheck mit einer gekürzten Leistung samt einem Begleitschreiben an den Geschädigten und dieser löste ihn ein. Im Nachgang behauptete der Versicherer, dass der Geschädigte die gekürzte Leistung durch die Scheckeinlösung anerkannt hätte.
Nach Ansicht des Landgerichts (LG) Zwickau ist die Scheckeinlösung nicht dazu geeignet, einen Verzicht des Geschädigten auf weitere Nachforderungen herbeizuführen.
Vielmehr hätte der Versicherer einen entsprechenden Vergleichsschluss in seinem Abrechnungsschreiben deutlich formulieren müssen, der durch die Scheckeinlösung unwiderruflich herbeigeführt werde und der Scheck andernfalls zurückgesandt werden müsse.
Das LG Zwickau verurteilte den Versicherer zur weiteren Eintrittspflicht.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert