Beträgt die zulässige Durchfahrtshöhe einer Brücke 2,70 Meter und ist diese zusätzlich mit Warnschildern und einem rot-weiß schraffierten Balken versehen, handelt der Fahrer eines Lasters von 3,45 Meter Höhe grob fahrlässig, wenn er nachweislich ortskundig ist, den Lkw schon öfter fuhr und durch den Verkehr nicht in seiner Aufmerksamkeit gestört wurde. Mit dieser Begründung schickte das Oberlandesgericht Karlsruhe den Versicherungsnehmer wieder heim. Der Kaskoversicherer musste nicht zahlen.
Den vollständigen Urteilstext (Nr. 3/20) können Sie bei unseren Versicherungsberatern Rudi und Susanne Lehnert abrufen - Telefon: 0911-40 51 73 oder E-Mail: RudiLehnert@t-online.de. Für Abonnenten des Versicherungsmagazins ist dieser Service kostenlos (Angabe der Abo-Nummer). Hinweis: Die hier besprochenen Fälle beziehen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung.
Das neue VVG gilt für alle neuen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2008. Für alte Versicherungsverträge gilt das neue Recht ab dem 1. Januar 2009, jedoch nicht für Versicherungsfälle, die in der Zeitder Gültigkeit des alten VVG eingetreten sind.
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Autor(en): Versicherungsmagazin