Auf Grund eines schweren Unfalls wurde der Versicherungsnehmer (= die versicherte Person) so schwer verletzt, dass er seine Obliegenheiten nach dem Schadenfall und die zu beachtenden Fristen nicht einhalten konnte.
Seine Schwester meldete den Schaden zwar sofort, ist allerdings nicht als Repräsentantin einzustufen.
Wenn der zwei Jahre später eingesetzte Betreuer nach Durchsicht der Akten, zwei Monate danach, einen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber dem Versicherer einsetzt, ist dies noch fristgerecht gewesen.
Hier wurden die unverschuldeten Nichteinhaltungen üblicher Fristen vom Bundesgerichtshof mit sehr langen Zeiten als nicht laufend, nicht versäumt und als unverzüglich beurteilt.
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Autor(en): Rudi und Susanne Lehnert