InhaltsVers.: Gefahrerhöhung durch Androhung von Beschädigungen

Ist dem Versicherungsnehmer (VN) nachweislich eine Beschädigung infolge einer Schutzgelderpressung angedroht worden, so stellt dies eine eindeutige Gefahrerhöhung im Rahmen des geltenden Versicherungsrechts dar, die der VN dem Versicherer (VR) unverzüglich anzuzeigen hat.


Unterlässt der VN diese Anzeige und es entsteht ein Schaden, kann es zu erheblichen Versicherungsschutzproblemen kommen.


Der Bundesgerichtshof stellt hier die Obliegenheiten des VN fest.

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Autor(en): versicherungsmagazin.de

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